Sie wollen von Ihrem Arzt eine Kopie Ihrer Patientenakte? Nun hat der EUGH für Klarheit geschaffen, wer hierfür die Kosten zu tragen hat. Was sich auf dem Gebiet getan hat berichtet Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Was ist geschehen?

Ein Patient hatte einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler seiner Zahnärztin und verlangte wegen der damit verbundenen Haftungsansprüche eine Kopie seiner Patientenakte.

Nach den Vorschriften der §§ 630f, 630g BGB ist der behandelnde Arzt verpflichtet zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Patienten ist auf Verlangen Einsicht in diese Akten zu gewähren. Ferner können sie elektronische Kopien verlangen.

Bislang noch ungeklärt war die Frage, wer die Kosten einer Kopie der Akte übernehmen muss. Die Zahnärztin war im vorliegenden Fall der Ansicht diese Pflicht träfe die Klägerpartei.

Hat die Ärztin Recht?

Der EuGH entschied nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof zugunsten des Patienten. Nach der Datenschutz Grundverordnung hat der Patient das Recht eine erste Kopie seiner Patientenakte unentgeltlich zu erhalten. Auch muss das Verlangen nicht begründet werden. Die Ärztin ist als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz Grundverordnung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Patienten anzusehen. Als solche hat sie eine Pflicht eine kostenlose Kopie zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst auch Unterlagen, welche für das Verständnis der Akte erforderlich sind, mithin auch Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen und Eingriffen.

Wenn Sie auch ihre Patientenakte beantragen möchten oder Fragen zum Medizinrecht haben, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.